Das P-Konto Verschaffen Sie sich Durchblick! Wenn Ihre Einnahmen im verfügbaren Rahmen der Pfändungstabelle liegen, können Sie über dieses Geld frei verfügen, niemand kann ihnen hier etwas wegnehmen. Man spricht hier vom nicht pfändbaren Anteil der Einnahmen. Doch Vorsicht!!! Seit dem 01.01.2012 müssen bei vorliegenden Pfändungen spezielle Konten bei den Banken eingerichtet werden, sogenannte P-Konten  Doch Vorsicht, hier wird der gesamte Geldeingang auf dem Konto berücksichtigt, der vom 1. bis zum letzten des Monats dort eingeht. Dabei spielt es dann auch keine Rolle ob es sich um Kindergeld oder Hartz IV handelt. Ist der Freibetrag erreicht,  wird der Restbetrag an den Pfändungsgläubiger gezahlt. Um den Freibetrag für das P-Konto zu erhalten gibt es eine Bescheinigung nach § 850 K ZPO Hier werden alle Unterhaltsberechtigten Personen eingetragen für die Sie die Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beantragen. Es empfiehlt sich die nötigen Unterlagen (Geburtsurkunde, Kindergeldbescheinigung, Gehaltsabrechnung, etc.) gleich mit zunehmen. Wer erteilt eine solche Bescheinigung: Der Arbeitgeber, die Argen / Jobcenter, Steuerberater und Rechtsanwälte oder öffentliche Schuldnerberatungsstellen, dürfen diese ausstellen. Nicht vergessen!! Sonst steht Ihnen nur der Grundfreibetrag von 1028,99 € der Pfändungstabelle zur Verfügung.
Pfändungskontobescheinigung Schuldnersoforthilfe Deutschland e.V. Friedhofstr. 8 40764 Langenfeld Tel.:  02173 / 27 57 695 Fax:  02173 / 27 57 699 E-Mail: info@schuldnersoforthilfe.de